Lohnsteuerliche Grenzbeträge von 40 auf 60 Euro angehoben

Der Bundesrat hat den Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR 2015) zugestimmt, die regelmäßig erst beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden sind. Eine wichtige Änderung: Die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen werden angehoben.

Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von bisher 40 EUR (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden.
Mit Wirkung ab 1.1.2015 wird diese Freigrenze auf 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) erhöht (R 19.6 Abs. 1 LStÄR 2015 "Aufmerksamkeiten").


Wichtig

Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-EUR-Grenze - (weiterhin) stets steuer- und beitragspflichtig.


Arbeitsessen zählt ebenfalls zu den Aufmerksamkeiten

Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen, deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer bisher 40 EUR nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch bei dieser Grenze sehen die Lohnsteueränderungsrichtlinien eine Erhöhung zum 1. Januar 2015 auf 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) vor (R 19.6 Abs. 2 LStÄR 2015 "Arbeitsessen").


Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von 110 EUR (ab 2015: 110 EUR Freibetrag) je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird.

Bei der Prüfung dieser Freigrenze sollen ab 2015 Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) ebenfalls bis brutto 60 EUR (bisher: brutto 40 EUR) in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können (R 19.5 Abs. 6 LStÄR 2015 "Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen").

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